454 Z. 695 ff.). Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschuldigten, der Vorbringen seiner Verteidigung und der objektiven Beweismittel lassen sich drei mögliche Varianten betreffend die beweisrelevante Thematik unterscheiden. Die Vorinstanz erörterte diese drei möglichen Varianten und benannte diese als «Tatvarianten» (S. 49 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2802 ff.). Ob es sich dabei tatsächlich um «Tat»-Varianten handelt, ist fraglich, aber der Aufbau erscheint der Nachvollziehbarkeit dienlich, weshalb die Kammer diesem Aufbau folgt.