Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass es ausser den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten keine Indizien dafür gibt, dass das Opfer das Bewusstsein nie wieder (für den Beschuldigten bemerkbar) – sofern es denn überhaupt je bewusstlos war – erlangt hätte. 19.4.2 Gesamtwürdigung und Fazit Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten den wesentlichsten medizinischen Erkenntnissen zuwiderlaufen (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2798). Ferner fällt im Allgemeinen auf, dass der Beschuldigte seine Aussagen den ihm gemachten Vorhalten anpasste und ver-