215). Weitere Indizien dafür sind die heftige Erdrosselung (sehr straff angezogener Kabelbinder) sowie die gewaltvollen Filme, welche der Beschuldigte im Vorfeld konsumiert hatte und deren Inhalte Parallelen zur Tötungsart aufweisen (vgl. E. 19.5.3 hiernach). Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass es ausser den unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten keine Indizien dafür gibt, dass das Opfer das Bewusstsein nie wieder (für den Beschuldigten bemerkbar) – sofern es denn überhaupt je bewusstlos war – erlangt hätte.