Die Kammer erachtet auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, ausweichend, pauschal und somit insgesamt als unglaubhaft. Schliesslich findet sich ein entferntes Indiz dafür, dass das Opfer zum Zeitpunkt der Erdrosselung bei Bewusstsein war und das Anlegen und Zuziehen des Kabelbinders um den Hals rasch gehen musste, in der Tatsache, dass unter dem Kabelbinder viele Haare des Opfers eingeklemmt wurden (vgl. Foto pag. 215).