382 Z. 634 ff.). Seine weitere Antwort fiel ausweichend und pauschal aus. Gleiches gilt für seine diesbezüglichen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. pag. 2613 Z. 6 ff.). Im Wesentlichen will der Beschuldigte somit «eher […] gleich nach drinnen gegangen» sein (pag. 2613 Z. 18 f.; vgl. pag. 382 Z. 658). Die Kammer erachtet auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten als widersprüchlich, ausweichend, pauschal und somit insgesamt als unglaubhaft.