382 Z. 658 f.). Es stellt sich die Frage, was der Beschuldigte in der Zeit von 22:17 Uhr (Ankunft des Beschuldigten mit seinem Fahrzeug an seinem Domizil) bis kurz nach 23 Uhr gemacht hat, denn erst ab 23:06 Uhr bzw. 23:18 Uhr konnten Aktivitäten (zuerst Abspielen von Musik und dann Google-Suchen) in seiner Wohnung festgestellt werden (pag. 1649 f. und 1821 ff. sowie S. 52 f. hiervor). Auf entsprechende Frage, was er in der Zeit von 22:16 Uhr bis 23:06 Uhr gemacht habe, reagierte der Beschuldigte genervt. So schnaufte er aus und sagte, dass er dies so genau jetzt auch nicht wisse (pag. 382 Z. 634 ff.).