330 Z. 693). Zwar stellte sich der Beschuldigte wie bereits erwähnt auf den Standpunkt, die Kabelbinder am Tatabend erst nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) behändigt zu haben. Allerdings sind auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten inkonsistent ausgefallen und nach Überzeugung der Kammer ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Kabelbinder nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) behändigt, als Schutzbehauptung abzutun. Werden die Befunde des IRM bezüglich der leukozytären Reaktion mit