(Örtlichkeit) noch lebt. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Vitalzeichen sind zudem die inkonsistenten, widersprüchlichen und unlogischen Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Jacke des Opfers aufzugreifen. Zunächst hatte der Beschuldigte angegeben, dem Opfer die Jacke wohl noch im W.________ (Örtlichkeit) ausgezogen zu haben. Die Jacke habe er dem Opfer ausgezogen, um zu schauen, wie es †L.________ gehe; mit einer Jacke sei dies schwieriger (pag. 341 Z. 136 ff.). Hingegen bei der Tatrekonstruktion zeigte der Beschuldigte nicht vor, dem Opfer die Jacke ausgezogen zu haben. Erst auf Frage gab er an, die Jacke ja beim Kontrollieren etwas ausgezogen zu haben (vgl. pag.