409/420 und pag. 426 Z. 158 und Z. 163 ff.) und mit Garantie angehalten haben würde, wenn sie sich bemerkbar gemacht hätte (pag. 2618 Z. 22). Im Zeitpunkt der Fesselung habe er sie als tot erachtet (vgl. pag. 3089 Z. 40 ff.) bzw. er glaube nicht, dass er es damals noch einmal überprüft habe (vgl. pag. 3090 Z. 1 ff.). Zwar ist an sich nicht lebensfremd, dass Laien den Puls nicht fühlen. Dass der Beschuldigte gedacht haben will, das Opfer sei tot, überzeugt jedoch aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht.