56 nichts bei ihr gemacht, er habe sie aufgehoben und sei mit ihr zurück zum Auto, wo er den Puls gefühlt und die Atmung kontrolliert habe [vgl. pag. 403/414]). Betreffend die Atmung kann überdies auf das hiervor im Kontext mit den Befunden des IRM Ausgeführte verwiesen werden (S. 50 hiervor). Der Beschuldigte sagte, dass sich das Opfer – auch beim Anlegen der Kabelbinder – nicht mehr bewegt und dementsprechend nicht gewehrt habe (pag. 272 Z. 369 f., pag. 278 Z. 603, pag. 457 Z. 806, vgl. pag. 461 Z. 957 ff.). Er stellte sich auf den Standpunkt, dass er es ansonsten nie gemacht (pag. 409/420 und pag.