und unrealistisch erscheint danach seine Aussage auf die Frage, was er gedacht habe, woran das Opfer gestorben sein könnte: «Ich weiss nicht, möglicherweise durch einen Sturz auf den Kopf» (pag. 269 Z. 268 f.). Es stellt sich die Frage, woran sonst das junge Opfer urplötzlich hätte versterben sollen – zumal der Beschuldigte selbst zuvor sagte, dass †L.________ auf den Kopf gefallen sei und er gedacht habe, sie sei tot. Der Beschuldigte versuchte die Strafverfolgungsbehörden davon zu überzeugen, die Vitalzeichen des Opfers effektiv überprüft zu haben, er sich dabei aber geirrt hätte.