265 Z. 106 ff.). Diesmal ergänzte der Beschuldigte von sich aus, dass er geschaut habe, ob er sich auch wirklich nicht geirrt habe. Er wisse ja, wie man Puls messe. Sie habe aber gar nicht mehr reagiert (pag. 265 Z. 110 ff.). Im Verlaufe derselben Einvernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, woraus er geschlossen habe, dass das Opfer tot sei, versucht zu haben, ihren Puls zu fühlen, nachdem sie ihm nicht geantwortet habe. Er habe geschaut, ob sie atme. Da würde er aber auch nichts festgestellt haben (pag. 269 Z. 261 ff.). Der Beschuldigte beschrieb auf Nachfrage, den Puls zuerst an der Hand und dann an der Halsschlagader gemessen zu haben (pag. 269 Z. 265 f.). Völlig lebensfremd