vom Strasseninspektorat T.________ (pag. 855). Schliesslich sind die weiteren Aussagen des Beschuldigten zu betrachten und zwar unter der Hypothese, dass das Opfer nach dem Vorfall im W.________ (Örtlichkeit) bewusstlos war bzw. für den Beschuldigten den Anschein bestand, es sei tot. Der Beschuldigte gab bei der ersten Einvernahme an, nach dem Sturz gedacht zu haben, es sei nichts mehr zu machen (vgl. pag. 250 Z.44 f.). Bei der zweiten Einvernahme wiederholte er dies und sagte, er habe †L.________ helfen wollen. Es habe dann aber so ausgesehen, als ob das nicht mehr gehe. Er habe sie daher Richtung Auto getragen (pag. 265 Z. 106 ff.).