1030), nicht zu hören. Schliesslich passt die heftige Erdrosselung in die Gewaltwelt, in welche sich der Beschuldigte vor der Tat durch den Konsum diverser Filme begeben hatte (vgl. zu den Inhalten der Dateien E. 19.3.1 hiervor und E. 19.5.2 f. hiernach). Nur nebenbei