3097 Z. 11 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten stellte sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass der Kabelbinder um den Hals möglicherweise erst beim Ausladen am Thunersee derart fest angezogen worden sein könne. Diese Argumentation ist aufgrund des Gesagten, insbesondere da der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – ebenfalls aussagte, die Kabelbinder wohl selbst so angezogen zu haben sowie unter Berücksichtigung der Lage des Bindekopfs (Verschluss) des Kabelbinders mittig im Kehlkopfbereich (pag. 1030), nicht zu hören.