3090 Z. 17 f.). Im Verlaufe der Einvernahme an der Berufungsverhandlung flüchtete sich der Beschuldigte wiederum in Nichtwissen und machte geltend, dass der Kabelbinder beim Ausladen oder als er das Opfer in den See geworfen habe, derart angezogen worden sein könnte, man könne diese relativ groben Kabelbinder auch zum Anheben nehmen (vgl. pag. 3096 Z. 10 ff.). Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anlässlich der Tatrekonstruktion nicht nur die Fesselung anders vorzeigte, als das Opfer schliesslich aufgefunden wurde, sondern auch den Baustellensockel in umgekehrter Richtung auf das Opfer gelegt haben will (vgl. pag. 1141 und 1093).