277 Z. 543 f.). Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschuldigten noch nicht zur Kenntnis gebracht worden, dass das Opfer durch den Kabelbinder um den Hals erdrosselt wurde, sondern erst nach seiner vorgenannten Antwort. Auf den darauffolgenden Vorhalt, wonach das Opfer durch Strangulation mit dem Kabelbinder verstorben ist, antwortete der Beschuldigte nach langem Überlegen lediglich: «Das ist jetzt nicht eine so tolle Nachricht. Kann das jetzt sein, dass sie durch diesen Kabelbinder gestorben ist?» (pag. 277 Z. 551 f.). Nachdem der Vorhalt wiederholt wurde, überlegte der Beschuldigte wiederum lange und gab an, sich dies jetzt nicht wirklich erklären zu können (pag. 277 Z. 554 ff.).