54 Hände und Füsse befestigt worden sei, aus Sicht der Kammer und entgegen der Verteidigung (pag. 3105) nicht durch das Anbinden an den Baustellensockel erklären, sondern einzig damit, dass der Beschuldigte das Opfer töten wollte. Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Beschuldigten, wonach ihm «übrigens aber nicht bewusst» sei, dass er den Kabelbinder um den Hals derart angezogen habe (vgl. pag. 277 Z. 543 f.).