Einerseits ist es völlig unlogisch, da der Kopf eines Menschen nicht wie die Extremitäten «absteht». Andererseits hätte der Beschuldigte mindestens noch einen weiteren (queren) Kabelbinder verwenden müssen, um – mit den Worten des Beschuldigten – «etwas mit dem Hals» zu versuchen bzw. diesen an den einen Griff des Baustellensockels zu binden. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte beim Hals noch einen weiteren Kabelbinder verwendet hätte, gibt es – ausser, dass er es so bei der Tatrekonstruktion vorzeigte und nebenbei bemerkt dabei keine Schwierigkeiten beim Anbinden des Halses am Baustellensockel bekundete (vgl. pag. 1141) – keine.