3091 Z. 34). Zeitlich sei das Anbringen der Kabelbinder um die Hände und Füsse sowie um den Hals mehr oder weniger schon nahe beieinander gewesen (pag. 2615 Z. 22 ff.; pag. 3090 Z. 7 f.). Ein solches mehr oder weniger gleichzeitiges bzw. direkt nacheinander erfolgtes Anbringen der Kabelbinder lässt sich nicht ansatzweise in Einklang mit den objektiven Beweismitteln bringen. Im Gegenteil steht dies im klaren Widerspruch zu den Feststellungen des IRM im Zusammenhang mit dem Vorliegen bzw. Fehlen von leukozytären Reaktionen (dazu S. 49 ff.