(Örtlichkeit) etwas in der Gegend herumgefahren und dann kurz nach Hause gegangen zu sein (pag. 250 Z. 46 f.; vgl. auch pag. 265 Z. 117, wonach er nicht sagen könne, ob er auf direktem Weg nachhause gefahren sei), ist gestützt auf die objektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte direkt zu seinem Domizil fuhr und sich dort knapp zwei Stunden lang aufhielt (vgl. S. 52 hiervor). Auf den entsprechenden Vorhalt meinte der Beschuldigte, dass es ihm nicht annährend so lange vorgekommen sei (pag. 323 Z. 52 ff.). Eine plausible Erklärung oder Angaben, was er in dieser Zeit noch getan hatte, gab der Beschuldigte nicht ab.