Allerdings sind seine Aussagen inkonsistent: Einmal will der Beschuldigte die Kabelbinder zu Hause mitgenommen und ins Auto gelegt haben (pag. 329 Z. 664 f.; vgl. auch pag. 404/415). Ein andermal gab er an, diese erst kurz bevor er losgefahren sei, geholt zu haben (pag. 454 Z. 713 f.) bzw. diese erst eingeladen zu haben, als er wieder ins Auto gegangen sei (pag. 431 Z. 381). Demgegenüber sagte er anlässlich der Tatortbegehung vom 1. Februar 2021, die Kabelbinder aus seiner Wohnung geholt und anschliessend auch Kabelbinder im Keller deponiert zu haben (pag. 1015 f.). Entgegen seiner Behauptung, nach dem Verladen im W.________ (Örtlichkeit)