52 seien weiter diverse Regionen von Seen sowie des BA.________ (Bereiche eines Gewässers) aufgerufen worden (vgl. dazu pag. 1823). Unter der Annahme, dass der Beschuldigte das Opfer in der ersten Stunde nach seiner Ankunft am Domizil stranguliert hat, ergibt es Sinn, dass er erst anschliessend eine Ablagestelle gesucht hat und nicht bereits umgehend nach seiner Ankunft am Domizil. Ein weiteres Indiz dafür, dass der Beschuldigte erst ca. eine Stunde nach seiner Ankunft am Domizil in die Wohnung ging, findet sich in der Auswertung des Laptops des Beschuldigten.