der Beschuldigte machte geltend, gerade ausgestiegen bzw. im Begriff des Aussteigens gewesen sein, als er das verletzte Opfer am Boden liegen gesehen habe [vgl. hierzu E. 19.3.1). In der Zeit von 22:17 Uhr bis vier Minuten nach Mitternacht wurde der Standort am Domizil des Beschuldigten registriert. Von der Uhr wurden in dieser Zeit 999 Meter und vom Handy 534 Meter registriert (pag. 1485). Bei den ausgewerteten Daten während dieser Zeit sticht heraus, dass zwischen 22:36 Uhr bis 22:53 Uhr keine Distanz mehr registriert (vgl. pag. 1505) und um 22:53 Uhr ein Puls von 104 aufgezeichnet wurde (pag.