1898), so muss das Opfer spätestens – soweit es im W.________ (Örtlichkeit) überhaupt bewusstlos gewesen wäre – bei der Ankunft am Domizil des Beschuldigten das Bewusstsein wieder erlangt haben. Dies ergibt sich erst recht unter Berücksichtigung der zusätzlichen Zeit im W.________ (Örtlichkeit) ab dem angeblichen Sturz des Opfers (bzw. ab dem Zeitpunkt der Zufügung der Kopfverletzungen) bis zur Wegfahrt von rund 7 Minuten (21:40 Uhr bis 21:47 Uhr; der Beschuldigte machte geltend, gerade ausgestiegen bzw. im Begriff des Aussteigens gewesen sein, als er das verletzte Opfer am Boden liegen gesehen habe [vgl. hierzu E. 19.3.1).