Deshalb und da auch gemäss GoogleMaps für die Fahrt der Strecke ca. 30 Minuten benötigt werden, steht fest, dass die Fahrstrecke ohne Unterbrechung bzw. Zwischenhalt zurückgelegt worden ist. Daraus folgt, dass das Anbringen des todesursächlichen Kabelbinders bzw. die Strangulation des Opfers frühestens ab 22:17 Uhr, d.h. nach der Ankunft des Beschuldigten an seinem Domizil, erfolgt sein kann. Werden nun diese Feststellungen in einem nächsten Schritt kombiniert mit der Beurteilung durch das IRM, wonach die Kopfverletzungen des Opfers maximal zu einer Bewusstlosigkeit von 30 Minuten geführt haben können (vgl. pag. 1898), so muss das Opfer spätestens – soweit es im W.___