Ansonsten hätten sich an den beiden Handgelenken sowie dem linken Fussgelenk mangels genügenden Zeitablaufs nicht teils vital imponierende Gewebseinblutungen und teils leukozytäre Reaktionen finden lassen (vgl. pag. 1896). In der Zeit von 21:47 Uhr bis 22:17 Uhr fuhr der Beschuldigte mit seinem U.________(Fahrzeug) und dem Opfer darin vom W.________ (Örtlichkeit) zu seinem Domizil. Die Fahrt dauerte somit eine halbe Stunde. (Lauf-)Schritte wurden in dieser Zeitspanne keine registriert. Deshalb und da auch gemäss GoogleMaps für die Fahrt der Strecke ca. 30 Minuten benötigt werden, steht fest, dass die Fahrstrecke ohne Unterbrechung bzw. Zwischenhalt zurückgelegt worden ist.