Ferner würde es denkbar sein, dass das Opfer beim Anlegen des tödlichen Kabelbinders bewusstlos bzw. wehrunfähig gewesen sei. Zusätzlich ist beweiswürdigend wiederum zurückzukommen auf die Auswertung der Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten. Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Februar 2021 (pag. 1483 ff.) ergibt sich insbesondere, dass sich der Beschuldigte von 21:37 Uhr bis 21:47 Uhr im W.________ (Örtlichkeit) aufgehalten hat (pag. 1485). Mangels aufgezeichneter (Lauf-)Schritte in den ersten drei Minuten im W.__