Ausserdem kann aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Anbringens der Kabelbinder um die Hand- und Fussgelenke noch am Leben war und der Kabelbinder um den Hals, welcher letztlich todesursächlich war (im Sinne eines zentralen Regulationsversagens bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge einer Strangulation/Drosselung mit dem Kabelbinder um den Hals), mindestens 20-30 Minuten später angebracht worden sein muss. Ferner würde es denkbar sein, dass das Opfer beim Anlegen des tödlichen Kabelbinders bewusstlos bzw. wehrunfähig gewesen sei.