1895). Folglich lässt sich gestützt auf die rechtsmedizinischen Befunde wiederholend festhalten, dass die Gewalteinwirkungen am Kopf zu Lebzeiten des Opfers erfolgten. Ausserdem kann aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde als Zwischenfazit festgehalten werden, dass das Opfer zum Zeitpunkt des Anbringens der Kabelbinder um die Hand- und Fussgelenke noch am Leben war und der Kabelbinder um den Hals, welcher letztlich todesursächlich war (im Sinne eines zentralen Regulationsversagens bei blutstauungsbedingter akuter Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns als Folge einer Strangulation/Drosselung mit dem Kabelbinder um den Hals), mindestens 20-30 Minuten später angebracht worden sein muss.