Die für die zu klärende Beweisfrage relevanten Feststellungen des IRM können wie folgt zusammengefasst werden: Während an beiden Handgelenken und dem linken Fussgelenk an Gewebsproben von Stellen, welche mit Kabelbindern fixiert waren sowie an Gewebsproben von verletzten Hautstellen am Hinterkopf und der linken Stirn teils leukozytäre Reaktionen (und betreffend die Gewebsprobe bei den Handund Fussgelenken teils vital imponierende Gewebseinblutungen) festgestellt werden konnten, zeigte sich eine im Bereich einer unter dem Kabelbinder am Hals gewonnenen Gewebsprobe mit Einblutungen ohne Zeichen einer leukozytären Reaktion.