Am Unterrand des Mundbodens linksseitig habe eine Hauteinblutung und am Unterkiefer beidseits jeweils eine Einblutung ins umgebende Weichteilgewebe festgestellt werden können. Dass diese Verletzungen beim Anlegen eines Kabelbinders am Hals unter aktiver Abwehr bzw. Kopfbewegung des Opfers entstanden sein könnten (bspw. durch dritteinwirkende Fixation des aktiv bewegten Kopfes), würde zumindest denkbar sein (pag. 1899). Die für die zu klärende Beweisfrage relevanten Feststellungen des IRM können wie folgt zusammengefasst werden: