Insofern sei es denkbar, dass das Opfer beim Anlegen des Kabelbinders am Hals bewusstlos bzw. wehrunfähig gewesen sei (pag. 1899). Das IRM kombinierte diese Annahme mit den Befunden betreffend die leukozytäre Reaktion und schlussfolgerte, es sei denkbar, dass sich das Opfer aufgrund der Kabelbinder an den Händen nicht oder nur eingeschränkt gegen das Anlegen des Kabelbinders um den Hals habe wehren können. Eine Abwehrbewegung habe auch noch durch Bewegung des Kopfes stattfinden können. Am Unterrand des Mundbodens linksseitig habe eine Hauteinblutung und am Unterkiefer beidseits jeweils eine Einblutung ins umgebende Weichteilgewebe festgestellt werden können.