50 Das IRM wies ferner darauf hin, dass sich an der Haut im Bereich des am Hals anliegenden Kabelbinders neben der Strangmarke keine gröberen Verletzungen zeigten. Unter der Annahme, dass der Kabelbinder um den Hals angelegt wurde, als das Opfer noch bei Bewusstsein gewesen sei und sich aktiv gegen die Anlage gewehrt hätte, würden eher weitere Verletzungen in der Halshaut zu erwarten sein. Insofern sei es denkbar, dass das Opfer beim Anlegen des Kabelbinders am Hals bewusstlos bzw. wehrunfähig gewesen sei (pag.