Daraus ist wiederum zu schliessen, dass die geltend gemachten fehlenden Vitalzeichen als Schutzbehauptung abzutun sind. Dies wiederum insbesondere auch vor dem Hintergrund der seitens Rechtsmedizin festgestellten leukozytären Reaktionen an den Handgelenken und dem linken Fussgelenk. Betreffend die leukozytären Reaktionen erscheinen ferner die folgenden Ausführungen des IRM relevant (pag. 1897): Um beide Handgelenke und oberhalb beider Sprunggelenke zeigten sich anliegende Kabelbinder. An der Haut in der Umgebung der Kabelbinder an den Extremitäten fanden sich teils Hautunterblutungen, Hautvertrocknungen und Einblutungen in umgebendes Weichteilgewebe.