1898). Nur nebenbei und im Sinne eines Einschubs ist festzuhalten, dass sich in den gesamten rechtsmedizinischen Unterlagen nirgends auch nur ansatzweise Hinweise für einen (vorübergehenden) Atemstillstand des Opfers finden lassen. Der Beschuldigte will aber – so jedenfalls ab der Hafteinvernahme (pag. 262 ff.) – von den Vitalzeichen nicht nur den Puls (mit letztlich negativem Ergebnis) überprüft haben, sondern auch die Atmung (pag. 269 Z. 262 f.). Die (natürliche) Atmung setzt indes gemeinhin eine aktive Herztätigkeit voraus. Daraus ist wiederum zu schliessen, dass die geltend gemachten fehlenden Vitalzeichen als Schutzbehauptung abzutun sind.