IRM infolge der Kopfverletzungen allenfalls ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer sog. «Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) in Betracht, welche allenfalls auch zu einer damit einhergehenden, kürzeren Bewusstlosigkeit von definitionsgemäss nicht länger als 30 Minuten Dauer führte. Aus rechtsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar war für das IRM folgedessen die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Bewusstlosigkeit des Opfers von mehr als 30 Minuten als Folge der erlittenen Kopfverletzungen (pag. 1898).