Daraus lässt sich vorab schlussfolgern, dass die dem Opfer zugefügten Kopfverletzungen nicht tödlich waren und jedenfalls nicht zu einem höhergradigen Schädel-Hirn-Trauma führten. Vielmehr käme gemäss IRM infolge der Kopfverletzungen allenfalls ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer sog. «Gehirnerschütterung» (Commotio cerebri) in Betracht, welche allenfalls auch zu einer damit einhergehenden, kürzeren Bewusstlosigkeit von definitionsgemäss nicht länger als 30 Minuten Dauer führte.