Zur Frage, ob sich die Befunde mit der vom Beschuldigten geschilderten Version mit dem Sturz und dem «unsanften» Stoss in den See vereinbaren liessen, ist wiederholend festzuhalten, dass das Opfer gemäss IRM die Verletzungen an Stirn und Hinterkopf für mindestens 20-30 Minuten überlebt habe und diese nicht todesursächlich relevant gewesen seien (pag. 1897). Auf diese Ausführungen des rechtsmedizinischen Gutachtens ist ohne Weiteres abzustellen (vgl. zur Würdigung der Gutachten bereits E. 19.3.1 hiervor). Daraus lässt sich vorab schlussfolgern, dass die dem Opfer zugefügten Kopfverletzungen nicht tödlich waren und jedenfalls nicht zu einem höhergradigen Schädel-Hirn-Trauma führten.