49 Überdies erscheinen wiederum die Antworten des IRM auf die Fragen der Staatsanwaltschaft, welche diese gestützt auf die ersten beiden Aussagen des Beschuldigten an das IRM stellte, zentral (pag. 1896 ff.). Zur Frage, ob sich die Befunde mit der vom Beschuldigten geschilderten Version mit dem Sturz und dem «unsanften» Stoss in den See vereinbaren liessen, ist wiederholend festzuhalten, dass das Opfer gemäss IRM die Verletzungen an Stirn und Hinterkopf für mindestens 20-30 Minuten überlebt habe und diese nicht todesursächlich relevant gewesen seien (pag.