Am Leichnam präsentierten sich zudem autoptisch und feingeweblich Zeichen zumindest teilweise noch zu Lebzeiten erfolgter stumpfer, allenfalls auch halbscharfer Gewalteinwirkungen am Kopf sowie Zeichen stumpfer Gewalteinwirkungen am Rücken und den Extremitäten. Die erlittene stumpfe bzw. halbscharfe Gewalt gegen den Körper war nicht tödlich, […]. Es fanden sich weiterhin keine Zeichen für ein Ertrinken bzw. Hinweise darauf, dass L.________ zum Zeitpunkt des ins Wasser Gelangens noch am Leben war. […]