In Bezug auf die Fesselung und Strangulation des Opfers sind zunächst die Feststellungen der Rechtsmedizin zentral. Wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass bereits dem Bericht vom 21. Januar 2021 zur Legalinspektion (pag. 1862 ff.) – welcher mehrere Tage vor der Ersteinvernahme des Beschuldigten erstellt wurde – zu entnehmen ist, die Befunde am Gesicht des Opfers würden Ausdruck einer akuten Durchblutungsstörung des Kopfes sein können und eine Entstehung als Folge einer Strangulation, z.B. mit dem straff um den Hals angezogenen Kabelbinder, sei denkbar.