konkret gehandelt hat (denkbar sind bestimmte Hammerarten, wie etwa Latthammer oder Maurerhammer oder auch etwas wie ein Werkzeug «Sappie»). Der Beschuldigte muss diesen Gegenstand im W.________ (Örtlichkeit) griffbereit gehabt haben. Für ein wie vom Beschuldigten geltend gemachtes Unfall- bzw. Sturzgeschehen gibt es keine konkreten, mehr als bloss theoretischen Hinweise. 19.4 Beweisfrage 2: Fesselung und Strangulation 19.4.1 Objektive und subjektive Beweismittel In Bezug auf die Fesselung und Strangulation des Opfers sind zunächst die Feststellungen der Rechtsmedizin zentral.