Insbesondere auf die in den Akten liegenden Gutachten ist abzustellen. Das vom Beschuldigten präsentierte Szenario wirkt in keiner Weise selbsterlebt und überzeugt nicht. Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Würdigung aller relevanten Beweismittel für das vom Beschuldigten erläuterte Alternativgeschehen nicht mehr als bloss theoretischen Raum offenlässt. Die einleitend formulierte Beweisfrage «Wie bzw. wodurch sind die Kopfverletzungen des Opfers entstanden?