47 19.3.2 Gesamtwürdigung und Fazit Im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung der objektiven Beweismittel sowie unter Miteinbezug der Aussagen des Beschuldigten ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die rechtserhebliche Beweisfrage als unglaubhaft und damit letztlich als Schutzbehauptung abgetan werden müssen. Hingegen ergeben die objektiven Beweismittel ein stimmiges Ganzes und sind überzeugend. Insbesondere auf die in den Akten liegenden Gutachten ist abzustellen.