3095 Z. 27 ff.). Auch die weiteren Aussagen des Beschuldigten fielen ausweichend aus und gingen gar so weit, dass der Beschuldigte sich plötzlich nicht mehr an den Ablauf des Abends wollte erinnern können und angab, zu versuchen, «es» eigentlich mehr oder weniger loszukriegen (vgl. pag. 3095 Z. 29 ff.).