Augenfällig ist ferner, dass der Beschuldigte schliesslich auf Nachfrage, was an den Diskussionen schwierig gewesen sei, äusserst sprunghaft und unstrukturiert aussagte. Einen Streit mit dem Opfer verneinte er – im Widerspruch zu vorherigen Einvernahmen, namentlich der Ersteinvernahme (vgl. auch E. 19.2 hiervor) gänzlich (vgl. pag. 3095 Z. 11 ff.). Auf erneute Nachfrage, ob das Opfer während der Diskussion einfach umgefallen sei, antwortete der Beschuldigte, dass sie glaublich aus dem Auto ausgestiegen sei. Er habe keine Ahnung, es stehe dort alles in diesen Protokollen (pag. 3095 Z. 27 ff.).