250, Z. 28 ff.). Auf wesentlich späteren, dann aber entsprechenden Vorhalt, gab der Beschuldigte schliesslich zu Protokoll, er habe nicht mit einem Hammer auf † L.________ eingeschlagen. Dies mache er sicher nicht (pag. 425, Z. 97 ff. und Z. 104 ff.; pag. 429, Z. 274 ff.). Zudem würden andere Verletzungen resultieren, wenn er mit einem Hammer auf jemanden einschlagen würde, zumal er wisse, wie mit einem Hammer zugeschlagen werde (pag. 2623, Z. 38 ff.). Weshalb das rechtsmedizinische Gutachten indes zu anderen Schlüssen gelangt ist, könne er sich nicht erklären bzw. wisse er ja nicht, ob ein solches immer so eindeutig sei.