425, Z. 81 ff.). Evident ist an dieser Stelle, dass seitens der Strafverfolgungsbehörden gegenüber dem Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt mit keinem Wort erwähnt wurde, dass es möglich sein kann, dass † L.________ niedergeschlagen wurde. Eine entsprechende Einwirkung kann sich durchaus auch in einer anderen Form als in einem Niederschlagen zeigen. Ergänzend gilt es an dieser Stelle hervorzuheben, dass der Beschuldigte bereits zu Beginn seiner allerersten Befragung am 27.01.2022 im Rahmen des freien Erzählens angab, er sei während des «kleinen Streits» nicht «handgreiflich» geworden (pag. 250, Z. 28 ff.).