Auf den weiteren Vorhalt, dass die beiden grossen Hautdurchtrennungen am Hinterkopf eher auf ein heftiges Einwirken eines entsprechend geeigneten Gegenstands denken lassen würden, gab der Beschuldigte von sich aus was folgt zu Protokoll: «Also sprich: Ich soll sie niedergeschlagen haben. Ich habe ganz sicher nicht auf sie eingeschlagen. Ich schlage prinzipiell auf niemanden ein. Ich neige nicht zu Gewalt. Keine Ahnung, wie die Rechtsmedizin darauf kommt. Interessant. Was soll ich sonst noch dazu sagen» (pag. 425, Z. 81 ff.).